Statuten
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: „Gesellschaft der Gutachterärzte:Gutachterärztinnen Österreich“ und hat seinen Sitz in Wien. Die Vereinstätigkeit erstreckt sich vorwiegend auf Österreich sowie den EU-Raum. Die männlichen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Frauen wie für Männer.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, beschäftigt sich mit gutachterlichen Fragen in wissenschaftlicher und organisatorischer Hinsicht. Standespolitische Fragen sind nicht Inhalt der Vereinstätigkeit.
(2) Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
a) Erfassung ärztlicher Gutachter:Gutachterinnen
b) Ausbildung und Fortbildung der ärztlichen Gutachter:Gutachterinnen durch Vorträge, wissenschaftliche Tagungen und Publikationen,
c) Schaffung von Qualitätskritrien medizinischer Gutachten.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Für die Erreichung des Vereinszweckes sind folgende Tätigkeiten und Art der Aufbringung finanzieller Mittel vorgesehen:
a) Organisation von wissenschaftlichen Vorträgen und Tagungen;
b) Publikation der Vorträge und Tagungen auf der Vereinshompage der Gesellschaft der Gutachterärzte:Gutachterärztinnen Österreich;
c) Geldmittel werden durch jährlich festgesetzte Mitgliedsbeiträge, Subventionen und Drittmittel aufgebracht.
§ 4 Erwerb und Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, unterstützenden und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können die in Österreich als Gutachter:Gutachterinnen tätigen Ärzte:Ärztinnen werden. Außerordentliche Mitglieder können die im EU-Raum als Gutachter:Gutachterin tätigen Ärzte:Ärztinnenwerden. Die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder im Verein erfolgt durch einstimmigen Vorstandsbeschluss.
(2) Unterstützendes Mitglied kann jede:r Ärztin:Arzt und jede andere Person werden, welche durch ihre Tätigkeit den Interessen des Vereines dienlich sein kann. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf einstimmigen Vorstandsbeschluss.
(3) Ehrenmitglieder können jene Ärzte:Ärztinnen und auch andere Personen werden, welche sich Verdienste um das Begutachterwesen erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Freiwillige Austritt aus dem Verein: Dieser ist dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzeigen.
(2) Ausschluss eines Mitgliedes: Dieser kann vom Vorstand verfügt werden, wenn das betreffende Vereinsmitglied sich nicht an die Vereinssatzungen hält oder die vom Vorstand und der Hauptversammlung ausgehenden Beschlüsse nicht beachtet oder wenn das Verhalten eines Mitgliedes geeignet ist, das Ansehen des Vereines zu gefährden. Dem Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht an die Hauptversammlung zu.
(3) Bei Säumigkeit der Zahlung des jährlich festgesetzten Mitgliedsbeitrag über einen Zeitraum von 3 Jahren ohne Begleichen der Zahlungsforderung kann nach Ermahnung der Ausschluss aus dem Verein erfolgen.
§ 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines zu wahren, zu fördern, die Statuten zu beachten sowie die von der Hauptversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse zu befolgen und das Ansehen der Vereinigung zu fördern.
(2) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Leistung ihres jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet, bei Säumigkeit siehe § 5 Abs. 3.
(3) Die Mitglieder haben das Recht bei der Wahrung ihrer Interessen als ärztliche Gutachter die Unterstützung des Vorstandes der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen und die Publikationen der Gesellschaft zu beziehen.Die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen ist für Mitglieder kostenlos teilzunehmen, sofern der jährlich festgesetzte Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.
(4) Vorstandsmitglieder und andere mit Funktion betraute Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
(5) Außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Alle Mitglieder können im Auftrag des Vorstandes in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen des Vereins teilnehmen.
§ 7 Organe des Vereines
(1) Organe des Vereins sind:
(a) die Hauptversammlung,
(b) der Vorstand,
(c) die Rechnungsprüfung,
(d) Schiedsgericht.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Hauptversammlung findet jährlich einmal zu dem vom Vorstand zu bestimmenden Zeitpunkt statt.
(2) Eine Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist nach Ablauf einer Viertelstunde die Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident des Vereins.
(3) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 12 Vereinsmitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören statt. Für die Beschlussfassung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die jährliche Hauptversammlung.
(4) Sämtliche Vereinsmitglieder sind von der Abhaltung der Hauptversammlung bzw. a.o. Hauptversammlung 14 Tage im voraus vom Vorstand schriftlich in Kenntnis zu setzen unter Angabe von Zeitpunkt, Versammlungsort, Tagesordnung und Beginn der Versammlung.
(5) Die Hauptversammlung ist zuständig für:
(a) Die Wahl des Vorstandes,
(b) Die Wahl der Rechnungsprüfung,
(c) Kooptierung von ordentlichen Mitgliedern in den Vorstand,
(d) Ernennung der Ehrenmitglieder,
(e) Beschlussfassung über Rekurs gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
(f) Änderung der Vereinsstatuten,
(g) Die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes,
(h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
(i) Die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Tätigkeitsberichtes über die gesamte Geschäftsgebarung und die Verwendung der Vereinsmittel sowie die Erteilung der Entlastung des Vorstandes auf Grund des Berichtes der Rechnungsprüfung,
(j) Auflösung des Vereins.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie zwei Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Sekretär und 7 weiteren von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern.
Als 1. Vizepräsident ist jenes ordentliche Mitglied vom Vorstand vorzuschlagen, das bereit ist, in weiterer Folge die Funktion des Präsidenten zu übernehmen. Als 2. Vizepräsident sollte jenes Mitglied gewählt werden, das in der vorangegangenen Funktionsperiode die Aufgabe des Präsidenten in der Gesellschaft innegehabt hat. Ist der Präsident nach seiner Funktionsperiode nicht bereit weiter im Vorstand der Gesellschaft tätig zu sein, so ist ein anderes ordentliches Mitglied zum 2.Vizepräsidenten zu wählen.
Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Der Vorstand ist ermächtigt zur Erfüllung besonderer Aufgaben auch Nichtmitglieder als Berater heranzuziehen.
Aufgaben des Vorstandes:
(1) Der Vorstand besteht aus dem:der Präsidenten:Präsidentin sowie zwei Vizepräsidenten:Vizepräsidentinnen, dem:der Kassier:Kassierin, dem:der Schriftführer:Schriftführerin und bis zu 8 weiteren von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern. Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen wissenschafltichen Beirat einsetzen, welcher als beratendes Organ des Vereins fungiert.
(2) Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederkanditatur der Vorstandsmitglieder ist jederzeit nach Ablauf der Funktionsperiode möglich.
(3) Sitzungen des Vorstandes werden vom:von der Präsidenten:Präsidentin einberufen oder auf begründeten Antrag eines Vorstandsmitgliedes. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Vereinstatuten keine andere Regelung vorsehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der:die PräsidentPräsidentin. Der:Die Präsident:Präsidentin vertritt den Verein nach innen und außen, führt den Vorsitz bei allen Sitzungen der Hauptversammlung und des Vorstandes und sorgt für die Einhaltung der Vereinstatuten. Diese Aufgaben können vom:von der Präsidenten:Präsidentin an den:die VizepräsidentenVizepräsidentin für einen bestimmten Zeitraum oder für einen konkreten Anlass delegiert werden, wenn dies durch besondere Umstände erforderlich wird oder dies in einer bestimmten Sache zweckmäßig erscheint. Ansonsten gehen im Verhinderungsfall die Rechte und Pflichten des:der Präsidenten:Präsidentin auf den:die 1. Vizepräsidenten :Vizepräsidentin und bei dessen Verhinderung auf den:die 2. Vizepräsidenten :Viezpräsidentin über.
(4) Dem:Der Präsidenten:Präsidentin obliegt die Unterzeichnung aller rechtsverbindlichen Schriftstücke, im Falle der Verhinderung ist die Unterzeichnung erforderlicher rechtsverbindlicher Schriftstücke vom:von der 1. Vizepräsidenten:Vizepräsidentin oder bei dessen Verhinderung vom:von der 2. Vizepräsidenten:Vizepräsidentin vorzunehmen.
(5) Im Einvernehmen mit dem:der Präsidenten:Präsidentin kann der:dieSchriftführer:Schriftführerin alle Schriftstücke, die nicht rechtsverbindlich sind, in seinem Namen unterzeichnen. Dies gilt auch für den elektronischen Schriftverkehr.
(6) Mitteilungen, die an alle Mitglieder des Vereines ergehen (z.B. Einladung zur Hauptversammlung, Tagungsprogramme) bedürfen keiner besonderen Unterzeichnung, sondern werden im Namen des Vorstandes versendet.
(7) Der Vorstand ist zuständig für:
(a) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
(b) Führung der gesamten Vereinsgeschäfte und Erstattung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes an die Hauptversammlung,
(c) alle Maßnahmen zu treffen, um den Vereinszweck zu erreichen,
(d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
(e) Einberufung der Hauptversammlung,
(f) die Beschlüsse der Hauptversammlung durchzuführen,
(g) alle sonstigen Angelegenheiten, welche nicht der Hauptversammlung vorgehalten sind, wahrzunehmen und hierüber zu beschließen,
(h) dem:der KassierKassierin obliegt die gesamte Finanzgebarung.
§ 10 Die Rechnungsprüfung
(1) Die von der Hauptversammlung gewählte Rechnungsprüfung besteht aus zwei unabhängigen, unbefangenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und hat die Aufgabe, die Geldgebarung jährlich zu überprüfen und der Hauptversammlung darüber Bericht zu erstatten.
(2) Die Wahl des Kontrollorganes erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren.
§ 11 Schiedsgericht
(1) Die sich ergebenden Streitfälle zwischen den Vereinsangehörigen und dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht beigelegt.
(2) Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass sich jede streitende Partei ein ordentliches Vereinsmitglied wählt. Diese wählen nun aus dem ordentlichen Mitgliederkreis einen Dritten, der den Vorstand des Vereins angehören kann, welcher den Vorsitz des Schiedsgerichtes führt. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das auf diese Art gebildete Schiedsgericht entscheidet über den zur Behandlung stehenden Fall endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst:
(a) wenn die Mitgliederzahl auf 6 Personen herabgesunken ist. Die vorhandenen Vermögenswerte fließen in diesem Fall dem Österreichischen Roten Kreuz zu,
(b) bei einer freiwilligen Auflösung des Vereins, welche nur auf Wunsch der Vereinsmitglieder im Wege einer Hauptversammlung bzw. außerordentlichen Hauptversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen werden kann, wird gleichzeitig auch die Widmung über das Vereinsvermögen beschlossen,
(c) im Falle der Vereitelung des Vereinszweckes.