Statuten
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen: „Gesellschaft der Gutachterärzte Österreichs“ und hat seinen Sitz in Wien. Die Vereinstätigkeit erstreckt sich vorwiegend auf Österreich sowie den EU-Raum. Die männlichen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Frauen wie für Männer.
§ 2 Zweck
Der Verein beschäftigt sich mit gutachterlichen Fragen in wissenschaftlicher und organisatorischer Hinsicht. Standespolitische Fragen sind nicht Inhalt der Vereinstätigkeit.
Seine Hauptziele sind:
- Erfassung aller ärztlicher Gutachter
- Ausbildung und Fortbildung der ärztlichen Gutachter durch Vorträge, wissenschaftliche Tagungen und Publikationen
- Qualitätssicherung medizinischer Gutachten
Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes
- Organisation von wissenschaftlichen Vorträgen und Tagungen
- Publikation der Vorträge und Tagungen in einer geeigneten Fachschrift
Die Geldmittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Subventionen und Drittmittel aufgebracht.
§ 4 Aufnahme und Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, unterstützenden und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können die in Österreich als Gutachter tätigen Ärzte werden. Außerordentliche Mitglieder können die im EU-Raum als Gutachter tätigen Ärzte werden. Die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder im Verein erfolgt durch einstimmigen Vorstandsbeschluss.
Unterstützendes Mitglied kann jeder Arzt und jede andere Persönlichkeit werden, welche durch ihre Tätigkeit den fachlichen Interessen des Vereines dienlich sein kann. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf einstimmigen Vorstandsbeschluss.
Ehrenmitglieder können jene Ärzte und auch andere Personen werden, welche sich Verdienste um das Begutachterwesen erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 5 Austritt, Ausschluss der Mitglieder aus dem Vereinsverhältnis
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzeigen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand verfügt werden, wenn das betreffende Vereinsmitglied sich nicht an die Vereinssatzungen hält oder die vom Vorstand und der Hauptversammlung ausgehenden Beschlüsse nicht beachtet oder wenn das Verhalten eines Mitgliedes geeignet ist, das Ansehen des Vereines zu gefährden. Dem Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht an die Hauptversammlung zu.
§ 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines zu wahren, zu fördern, die Statuten zu beachten sowie die von der Hauptversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse zu befolgen und das Ansehen der Vereinigung zu fördern.
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Leistung ihres Mitgliedsbeitrages verpflichtet, bei Säumigkeit über einen Zeitraum von 3 Jahren ohne Begleichen der Zahlungsforderung nach Ermahnung erfolgt der Ausschluss aus dem Verein.
Die Mitglieder haben das Recht bei der Wahrung ihrer Interessen als ärztliche Gutachter die Unterstützung des Vorstandes der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen, an den wissenschaftlichen Tagungen kostenlos teilzunehmen und die Publikationen der Gesellschaft zu beziehen.
Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Alle Mitglieder können im Auftrag des Vorstandes in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen des Vereins teilnehmen.
§ 7 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
- Die Hauptversammlung (außerordentliche Hauptversammlung)
- Der Vorstand
- Die Kontrolle
- Das Schiedsgericht
§ 8 Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet jährlich einmal zu dem vom Vorstand zu bestimmenden Zeitpunkt statt. Sämtliche Vereinsmitglieder sind von der Abhaltung der Hauptversammlung 14 Tage im voraus vom Vorstand schriftlich in Kenntnis zu setzen. Eine Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist nach Ablauf einer Viertelstunde die Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident des Vereins.
Die Hauptversammlung ist zuständig für:
- Die Wahl des Vorstandes
- Die Wahl des Kontrollorganes
- Kooptierung von ordentlichen Mitgliedern in den Vorstand
- Ernennung der Ehrenmitglieder
- Beschlussfassung über Rekurs gegen den Ausschluss von Mitgliedern
- Änderung der Vereinsstatuten
- Die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Tätigkeitsberichtes über die gesamte Geschäftsgebarung und die Verwendung der Vereinsmittel sowie die Erteilung der Entlastung
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 12 Vereinsmitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören unter Bekanntgabe der Tagesordnung statt. Für die Beschlussfassung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die jährliche Hauptversammlung.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie zwei Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Sekretär und 7 weiteren von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern.
Als 1. Vizepräsident ist jenes ordentliche Mitglied vom Vorstand vorzuschlagen, das bereit ist, in weiterer Folge die Funktion des Präsidenten zu übernehmen. Als 2. Vizepräsident sollte jenes Mitglied gewählt werden, das in der vorangegangenen Funktionsperiode die Aufgabe des Präsidenten in der Gesellschaft innegehabt hat. Ist der Präsident nach seiner Funktionsperiode nicht bereit weiter im Vorstand der Gesellschaft tätig zu sein, so ist ein anderes ordentliches Mitglied zum 2.Vizepräsidenten zu wählen.
Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Der Vorstand ist ermächtigt zur Erfüllung besonderer Aufgaben auch Nichtmitglieder als Berater heranzuziehen.
Aufgaben des Vorstandes:
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Führung der gesamten Vereinsgeschäfte und Erstattung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes an die Hauptversammlung
- Alle Maßnahmen zu treffen, um den Vereinszweck zu erreichen
- Das Vereinsvermögen zu verwalten
- Die Hauptversammlung einzuberufen
- Die Beschlüsse der Hauptversammlung durchzuführen
- Alle sonstigen Angelegenheiten, welche nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, wahrzunehmen und hierüber zu beschließen.
Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen oder auf begründeten Antrag eines Vorstandsmitgliedes. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soferne die Vereinstatuten keine andere Regelung vorsehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Der Präsident vertritt den Verein nach innen und außen, führt den Vorsitz bei allen Sitzungen der Hauptversammlung und des Vorstandes, sorgt für die Einhaltung der Vereinstatuten. Diese Aufgaben können vom Präsidenten an den Vizepräsidenten für einen bestimmten Zeitraum oder für einen konkreten Anlass delegiert werden, wenn dies durch besondere Umstände erforderlich wird oder dies in einer bestimmten Sache zweckmäßig erscheint. Ansonsten gehen im Verhinderungsfall die Rechte und Pflichten des Präsidenten auf den 1.Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung auf den 2.Vizepräsidenten über.
Dem Präsidenten obliegt die Unterzeichnung aller rechtsverbindlichen Schriftstücke, im Falle der Verhinderung ist die Unterzeichnung erforderlicher rechtsverbindlicher Schriftstücke vom 1.Vizepräsidenten oder bei dessen Verhinderung vom 2.Vizepräsidenten vorzunehmen.
Im Einvernehmen mit dem Präsidenten kann der Sekretär alle Schriftstücke, die nicht rechtsverbindlich sind, in seinem Namen unterzeichnen. Dies gilt auch für den elektronischen Schriftverkehr.
Mitteilungen, die an alle Mitglieder des Vereines ergehen (z.B. Einladung zur Hauptversammlung, Tagungsprogramme) bedürfen keiner besonderen Unterzeichnung, sondern werden im Namen des Vorstandes versendet.
Dem Kassier obliegt die gesamte Finanzgebarung.
§ 10 Kontrolle
Das von der Hauptversammlung gewählte Kontrollorgan besteht aus zwei ordentlichen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und hat die Aufgabe, die Geldgebarung jährlich zu überprüfen und der Hauptversammlung darüber Bericht zu erstatten.
Die Wahl des Kontrollorganes erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren.
§ 11 Schiedsgericht
Die sich ergebenden Streitfälle zwischen den Vereinsangehörigen und dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht beigelegt. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass sich jede streitende Partei ein ordentliches Vereinsmitglied wählt. Diese wählen nun aus dem ordentlichen Mitgliederkreis einen Dritten, der den Vorstand des Vereins angehören kann, welcher den Vorsitz des Schiedsgerichtes führt. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das auf diese Art gebildete Schiedsgericht entscheidet über den zur Behandlung stehenden Fall endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 12 Vereinsauflösung
Der Verein ist als aufgelöst zu betrachten, wenn die Mitgliederzahl auf 6 Personen herabgesunken ist. Die vorhandenen Vermögenswerte fließen in diesem Fall dem Österreichischen Roten Kreuz zu. Bei einer freiwilligen Auflösung des Vereins, welche nur auf Wunsch der Vereinsmitglieder im Wege einer Hauptversammlung bzw. außerordentlichen Hauptversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen werden kann, wird gleichzeitig auch die Widmung über das Vereinsvermögen beschlossen.